# Satzungsentwurf, Arbeitsfassung

**Stöppken-St.-Martin-Sonderstab für Sicherheit und Spazierordnung n. e. V.**

Stand: 15. Oktober 2026, 21:40 Uhr. Nicht beschlossen. Die markierten Gründungsentscheidungen müssen vor einer Abstimmung geklärt werden. Diese Arbeitsfassung ist nicht anwaltlich geprüft und noch nicht beschlussreif.

## § 1 Name, Sitz und Vereinsform

(1) Der Verein führt den Namen „Stöppken-St.-Martin-Sonderstab für Sicherheit und Spazierordnung n. e. V.“

(2) Sitz des Vereins ist Wermelskirchen. Der Sitz ist im Rahmen der Gründung zu bestätigen.

(3) Der Verein ist ein nichtwirtschaftlicher Verein ohne Eintragung in das Vereinsregister. Eine Eintragung wird nicht angestrebt. Der Namenszusatz „n. e. V.“ bezeichnet keine Registereintragung.

(4) Der Verein führt seine Angelegenheiten nach dieser Satzung. Die Verwendung von Dienstbezeichnungen, Aktenzeichen, Vordrucken und Vereinszeichen verleiht keine amtlichen Befugnisse.

## § 2 Vereinszweck und Tätigkeitsumfang

(1) Zweck des Vereins ist die Pflege des örtlichen Martinsbrauchtums durch die gemeinschaftliche Begleitung des jährlich stattfindenden Martinszugs im Umfeld von Stöppken e. V.

(2) Die tatsächliche Vereinstätigkeit beschränkt sich grundsätzlich auf diese jährliche Teilnahme und die hierfür erforderliche interne Abstimmung und Verwaltung. Ein fortlaufendes Veranstaltungsprogramm, regelmäßige Arbeitseinsätze oder zusätzliche gesellige Veranstaltungen sind nicht vorgesehen. Gesetzliche und satzungsmäßige Verwaltungsaufgaben bleiben unberührt.

(3) Die Teilnahme erfolgt unter Beachtung der Vorgaben der für den Martinszug verantwortlichen Personen. Der Verein beansprucht keine Veranstalterstellung, keine hoheitlichen Befugnisse und keine Beauftragung als Sicherheits- oder Ordnungsdienst. Eine Aufsichts- oder Sicherungsaufgabe wird durch die bloße Mitgliedschaft oder das Tragen von Vereinskleidung nicht begründet.

(4) Die Verwendung des vollständigen Vereinsnamens und ein förmlicher Außenauftritt dienen der Darstellung des Vereins. Daraus folgt keine Erweiterung des in Absatz 1 bestimmten Zwecks oder des tatsächlichen Tätigkeitsumfangs.

(5) Der Verein ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet. Eine steuerliche Gemeinnützigkeit wird nicht als bereits festgestellt dargestellt.

## § 3 Mitgliedschaft und Aufnahmeverfahren

(1) Mitglied kann jede volljährige natürliche Person werden, die den Vereinszweck unterstützt. Die Mitgliederzahl ist nicht begrenzt.

(2) Die Aufnahme ist beim Vorstand in Textform zu beantragen. Der Antrag muss den Namen, eine Kontaktmöglichkeit für Vereinsmitteilungen und die Erklärung enthalten, dem Verein unter Anerkennung seiner Satzung beitreten zu wollen. Der Vordruck A-01 dient der einheitlichen Antragserfassung. Eine inhaltlich gleichwertige Erklärung in Textform genügt.

(3) Über den Antrag entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Die Entscheidung wird der antragstellenden Person in Textform mitgeteilt. Die Mitgliedschaft beginnt mit Zugang der Aufnahmebestätigung, sofern darin kein späterer Beginn bestimmt ist. Eine Zusage durch ein anderes Mitglied ersetzt die Entscheidung des Vorstands nicht. Eine Ablehnung wird mitgeteilt; ein Anspruch auf Aufnahme wird durch diese Satzung nicht begründet.

(4) Der Vorstand dokumentiert Antrag, Entscheidung, Mitteilung und Beginn der Mitgliedschaft in der internen Mitgliederverwaltung und stellt der aufgenommenen Person die geltende Satzung zur Verfügung. Nicht erforderliche personenbezogene Angaben werden nicht erhoben. Ausgefüllte Unterlagen werden nicht öffentlich bereitgestellt.

(5) Mitglieder können an den Vereinsaktivitäten teilnehmen, Anträge stellen und nach Maßgabe dieser Satzung mitentscheiden. Sie beachten die Satzung und wirksame Beschlüsse. Aus der Mitgliedschaft allein entsteht keine Pflicht zur Teilnahme am Martinszug, zur Übernahme einer Schicht oder einer sonstigen Tätigkeit. Eine besondere Aufgabenübernahme setzt eine gesonderte Zusage voraus. Die Abschiedspflicht nach § 4 bleibt unberührt.

(6) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Ein Ausschluss ist nur aus wichtigem Grund zulässig. Das Mitglied erhält zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Vorstand teilt seine begründete Entscheidung in Textform mit. Innerhalb eines Monats nach Zugang kann das Mitglied die Überprüfung durch die Mitgliederversammlung verlangen. Bis zu deren Entscheidung dürfen Mitgliedschaftsrechte nur ruhen, soweit dies zur Abwendung eines erheblichen Vereinsnachteils erforderlich ist.

## § 4 Austritt und förmliches Abschiedsverfahren

(1) Der Austritt kann jederzeit in Textform gegenüber einem Vorstandsmitglied erklärt werden. Der Vordruck A-03 steht hierfür zur Verfügung. Seine Verwendung ist keine Wirksamkeitsvoraussetzung.

(2) Der Austritt wird zu dem früheren der folgenden Zeitpunkte wirksam: zum nächsten astronomischen Vollmond, dessen Zeitpunkt mindestens sieben Kalendertage nach Zugang der Erklärung liegt, oder mit Ablauf von 31 Kalendertagen nach Zugang. Maßgeblich ist der astronomische Zeitpunkt in der am Vereinssitz geltenden gesetzlichen Zeit. Der Vorstand bestätigt den errechneten Termin in Textform. Die Bestätigung ist keine Wirksamkeitsvoraussetzung. Bewölkung und die tatsächliche Sichtbarkeit des Mondes bleiben bei der Terminermittlung unberücksichtigt.

(3) Das Recht zur fristlosen Beendigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

(4) Das austrittswillige Mitglied ist verpflichtet, den Abschiedsvers nach Absatz 5 vor dem Wirksamwerden des Austritts gegenüber mindestens einem anderen Mitglied persönlich, auswendig und ohne Hilfe vorzutragen. Ablesen, Vorsagen und elektronische Soufflage sind unzulässig. Ein telefonischer Vortrag ist zulässig. Versprecher dürfen eigenständig berichtigt werden. Ist der persönliche mündliche Vortrag aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich, entfällt die Pflicht.

(5) Der verbindliche Abschiedsvers lautet:

Wenn Mond und Frist im Einklang stehn,

darfst du mit leichtem Herzen gehn.

Die Tür bleibt offen, Licht ist an,

man sieht sich, wenn man mag, irgendwann.

(6) Der Vortrag wird durch das empfangende Mitglied intern vermerkt. Die Vortragspflicht ist eine eigenständige vereinsinterne Abschiedspflicht, keine Voraussetzung für die Wirksamkeit des Austritts. Ihre Nichterfüllung verschiebt den Austrittstermin nicht und begründet weder eine Vertragsstrafe noch zusätzliche Beiträge oder Schadensersatzansprüche. Nach dem Ausscheiden besteht keine fortdauernde Vortragspflicht.

## § 5 Beiträge, Ausgaben und Rechnungslegung

(1) Beitragspflichten und ein etwaiger Mitgliedsbeitrag richten sich nach einer von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beitragsordnung. **Gründungsentscheidung:** festlegen, ob bei Gründung eine Beitragsordnung gilt oder bis zu deren späterem Beschluss keine Pflichtbeiträge geschuldet werden.

(2) Vereinsmittel dürfen ausschließlich für den satzungsmäßigen Zweck und die hierfür erforderlichen Verwaltungsaufgaben verwendet werden. Gewinnanteile und zweckfremde Zuwendungen an Mitglieder werden nicht gewährt. Ein Anspruch auf eine persönliche Sach- oder Geldleistung entsteht aus der Mitgliedschaft nicht.

(3) Der Vorstand entscheidet über Ausgaben im Rahmen der von der Mitgliederversammlung bewilligten Mittel und Zwecke. Ohne eine solche Bewilligung ist vor dem Eingehen einer Zahlungspflicht ein Beschluss der Mitgliederversammlung einzuholen. Ausgabenanträge bezeichnen Verwendungszweck, voraussichtlichen Betrag und Finanzierung. Vor einer Beschaffung soll die Verfügbarkeit geeigneter vorhandener Gegenstände geprüft werden; eine Verpflichtung zu einer privaten Leihgabe entsteht nicht.

(4) Notwendige Auslagen können nach Maßgabe einer vorherigen Bewilligung gegen Nachweis erstattet werden. Der Erstattungsantrag enthält Anlass, Betrag und Belege. Der Vorstand dokumentiert die Entscheidung und die Zahlung. Wer über eine eigene Erstattung oder ein anderes Rechtsgeschäft mit sich selbst beschließen soll, ist nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften vom Stimmrecht ausgeschlossen.

(5) Mitglieder sind nicht zu Nachschüssen verpflichtet. Eine persönliche Haftung für Vereinsverbindlichkeiten richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften; sie wird durch vereinsinterne Formulare oder Freigaben nicht ausgeschlossen.

(6) Der Vorstand führt eine nachprüfbare Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben und legt der Mitgliederversammlung mindestens einmal jährlich einen Bericht über Tätigkeit und Kassenstand vor. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

## § 6 Vereinsorgane und Vorstand

(1) Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Weitere Organe werden nicht eingerichtet. Dienstbezeichnungen, Sachgebietsbezeichnungen oder Arbeitsvermerke begründen keine zusätzlichen Organe.

(2) Der Vorstand besteht aus **[Gründungsentscheidung: zwei oder drei]** von der Mitgliederversammlung gewählten Personen. Die Vorstandsmitglieder sind gleichberechtigt.

(3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich **[Gründungsentscheidung: durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam / durch jedes Vorstandsmitglied einzeln]** vertreten. Vor Beschluss ist eine der Varianten eindeutig festzulegen.

(4) Die Amtszeit beträgt **[Gründungsentscheidung: zwei Jahre oder eine andere Dauer festlegen]**. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt. Die Mitgliederversammlung kann Vorstandsmitglieder jederzeit abberufen.

(5) Der Vorstand führt die laufenden Vereinsangelegenheiten und setzt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung um. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Beschlüsse können im gegenseitigen Einvernehmen auch telefonisch oder in Textform gefasst werden und sind intern zu dokumentieren. Gesetzliche Stimmverbote bleiben unberührt.

(6) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann die Mitgliederversammlung eine Nachfolge für die verbleibende Amtszeit wählen. **Vor Beschluss klären:** Verfahren bei Beschlussunfähigkeit oder längerem Ausfall, insbesondere bei einem zweiköpfigen Vorstand mit gemeinsamer Vertretung.

## § 7 Mitgliederversammlung und Beschlussfassung

(1) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt. Sie kann in zeitlichem Zusammenhang mit dem Martinszug stattfinden, sofern eine ordnungsgemäße Beratung und Beschlussfassung gewährleistet ist. Ein darüber hinausgehender regelmäßiger Sitzungsturnus wird nicht eingerichtet.

(2) Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung in Textform unter Angabe der Tagesordnung ein. Die Einladung muss den Mitgliedern mindestens 14 Tage vor der Versammlung zugehen; der Zugangstag und der Versammlungstag werden nicht mitgerechnet. Für die Einladung ist die zuletzt mitgeteilte Kontaktadresse maßgeblich. Änderungen sind dem Vorstand mitzuteilen.

(3) Der Vorstand beruft eine außerordentliche Mitgliederversammlung ein, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Zweck und Gründen verlangt. Gesetzliche Minderheitenrechte bleiben unberührt.

(4) Ein Vorstandsmitglied leitet die Versammlung, sofern die Versammlung keine andere Versammlungsleitung bestimmt. Die Versammlung bestimmt eine Protokollführung.

(5) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Eine Übertragung des Stimmrechts ist ausgeschlossen. Gesetzliche Ausschlüsse vom Stimmrecht bleiben unberührt.

(6) Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, soweit Gesetz oder Satzung nichts anderes bestimmen. Enthaltungen zählen als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

(7) Die Mitgliederversammlung kann in Präsenz, hybrid oder rein virtuell durchgeführt werden. Der Vorstand legt die Form für jede Versammlung fest. Die Einladung bezeichnet die Versammlungsform und erläutert bei hybrider oder rein virtueller Durchführung den Zugang sowie die elektronische Ausübung der Mitgliederrechte.

(8) Ein Beschluss ohne Versammlung ist zulässig, wenn alle Mitglieder dem konkreten Beschluss in Textform zustimmen. Beschlusswortlaut, Zustimmungen und Ergebnis sind intern zu dokumentieren.

(9) Über jede Mitgliederversammlung wird ein Protokoll gefertigt. Es enthält Ort und Zeit, Versammlungsleitung, Protokollführung, Zahl der stimmberechtigten Anwesenden, Tagesordnung, Beschlusswortlaut und Abstimmungsergebnisse. Versammlungsleitung und Protokollführung unterzeichnen das Protokoll.

## § 8 Schriftverkehr, Vordrucke und Satzungsänderung

(1) Der Vorstand hält Vordrucke für Aufnahme, Aufnahmeentscheidung, Austritt, Abschiedsvermerk, Sachantrag, Ausgabenbewilligung, Auslagenerstattung, Einladung, Protokoll und Wahlfeststellung bereit. Vordrucke dienen der einheitlichen Dokumentation und schaffen keine zusätzlichen Beschlussorgane, Vertretungsbefugnisse oder Mitgliedspflichten.

(2) Inhaltlich gleichwertige Erklärungen in der jeweils erforderlichen Form bleiben zulässig. Ein fehlendes Aktenzeichen oder die Nichtverwendung eines Vordrucks macht eine ansonsten wirksame Erklärung nicht unwirksam. Unterschriften sind nur erforderlich, soweit Gesetz oder Satzung sie vorsehen.

(3) Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit zwingendes Recht keine andere Mehrheit verlangt. Der Änderungsgegenstand ist in der Einladung hinreichend genau zu bezeichnen.

(4) Eine Änderung des Vereinszwecks richtet sich nach § 33 BGB und bedarf der dort vorgeschriebenen Zustimmung aller Mitglieder. Abwesende Mitglieder erklären ihre Zustimmung in Textform.

## § 9 Auflösung und Vermögensanfall

(1) Die Auflösung kann nur eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschließen.

(2) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand, sofern die Mitgliederversammlung keine anderen Liquidatoren bestellt.

(3) Nach Begleichung aller Verbindlichkeiten fällt verbleibendes Vereinsvermögen an **[Gründungsentscheidung: konkrete empfangsberechtigte Person, Körperschaft oder bestimmbares Verfahren einsetzen]**. Die empfangende Stelle verwendet das Vermögen für einen ideellen Zweck. Empfänger und Formulierung sind vor Beschluss rechtlich zu prüfen. Eine steuerliche Gemeinnützigkeit des Vereins wird dadurch nicht behauptet.

## § 10 Gründungszeremoniell und Laternenbestand

(1) Jede an der Gründung mitwirkende Person hat zur Gründungsversammlung eine Laterne mitzubringen. Eine gemeinschaftlich mitgebrachte Laterne kann mehreren Personen zugeordnet werden. Eigentumsübertragungen sind hiermit nicht verbunden.

(2) Der mitgeführte Laternenbestand wird zu Beginn der Versammlung festgestellt und im Gründungsprotokoll vermerkt. Die Funktionsfähigkeit vorhandener Leuchtmittel kann im Rahmen einer Sichtprüfung festgestellt werden. Eine Verwendung offener Flammen wird durch diese Bestimmung nicht angeordnet.

(3) Eine fehlende Laterne ist als Fehlbestand zu dokumentieren. Sie lässt Gründungswillen, Teilnahme- und Stimmrechte sowie die Wirksamkeit ordnungsgemäß gefasster Beschlüsse unberührt. Ein Nachweis über die spätere Behebung des Fehlbestands kann zu den Gründungsunterlagen genommen werden.

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## Vor einer Beschlussfassung zwingend klären

- Sitz Wermelskirchen bestätigen
- Mitgliedschaft nur für volljährige natürliche Personen
- Anzahl, Vertretungsbefugnis, Amtszeit und Ausfallregelung des Vorstands
- Beitragspflichten und gegebenenfalls Beitragsordnung
- Einladungswege und Erreichbarkeit aller Mitglieder
- Vollmondberechnung, Fristbestimmung und rechtliche Prüfung des Austrittsverfahrens
- Angemessenheit und Durchsetzbarkeit der Abschiedspflicht; der Austritt bleibt von ihrer Erfüllung unabhängig
- Empfänger oder Bestimmungsverfahren für das Restvermögen
- Tatsächliche Rolle beim Martinszug, Abstimmung mit den Verantwortlichen, Haftung und Versicherung
- Namenszusatz und Vereinsform extern rechtlich prüfen

Die Vordrucke sind getrennte Arbeitsmittel. Sie werden durch die Bereitstellung nicht Teil einer bereits beschlossenen Satzung.
